1. Allgemeines
1.1 Diese Bedingungen (nachfolgend „Vertragsbedingungen“ genannt) gelten für den Transport von Maschinen und Geräten sowie deren Montagen, die vom Händler (nachfolgend „Auftragnehmer“ genannt) ausgeführt werden.
1.2 Diese Vertragsbedingungen gelten ausschließlich. Von diesen Vertragsbedingungen abweichende oder entgegenstehende Bedingungen des Auftraggebers erkennt der Auftragnehmer nicht an, es sei denn, es liegt seine ausdrückliche schriftliche Zustimmung vor. Auch wenn der Auftragnehmer in Kenntnis von diesen Vertragsbedingungen abweichende oder entgegenstehende Bedingungen des Auftraggebers die Leistung vorbehaltlos ausführt, bedeutet dies keine Zustimmung – auch in diesem Fall gelten die vorliegenden Vertragsbedingungen.
1.3 Für Reparaturarbeiten, die sich bei einer Montage ergeben, gelten die „Reparaturbedingungen für den Baumaschinen-, Baugeräte- und Industriemaschinenhandel“ des Auftragnehmers.
1.4 Das Montage- und Transportpersonal des Auftragnehmers ist nicht befugt, Beanstandungen entgegenzunehmen. Etwaige Äußerungen zu Beanstandungen sind für den Auftrag- nehmer nicht verbindlich.
1.5 Zur Ausführung anderer Arbeiten als diejenigen, die vertraglich zum Transport und der eventuellen Montage des Transportgegenstandes vereinbart worden sind, ist das Montage- und Transportpersonal des Auftragnehmers nicht befugt. Werden entgegen dieser Bestimmungen vertraglich nicht vereinbarte Arbeiten ausgeführt, so erfolgt die Ausführung lediglich aus Kulanz und der Auftragnehmer haftet dafür nicht.
1.6 Mündliche Bestellungen und Aufträge, die vom Montage- und Transportpersonal entgegengenommen werden, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch den Auftragnehmer.
1.7 Im Einzelfallgetroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Auftraggeber (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen Vertragsbedingungen.
1.8 Die Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend. Die erteilten Aufträge werden erst durch die schriftliche Bestätigung des Auftragnehmers verbindlich.
2. Preisberechnung
2.1 Wurde nicht ausdrücklich ein Pauschalpreis vereinbart, so werden die Kosten für die Montage sowie die Kosten des Transportpersonals und die anderen auftragsbedingten Kosten nach Zeit, d.h. nach Stundensätzen des Auftragnehmers, berechnet.
2.2 Berechnung der Stundensätze
a. Die Stundensätze werden auf der Grundlage der für den Auftragnehmer gültigen Tariflöhne berechnet. Werden jedoch vom Auftragnehmer Löhne gezahlt, die über die tariflichen Lohnsätze hinausgehen, so bilden diese die Grundlage. Treten während der Dauer der Montage Lohnerhöhungen gleich welcher Art ein, so bilden die geänderten Lohnsätze mit dem Tag des Inkrafttretens die Grundlage für die Stundensätze.
b. Berechnet werden die während der Dauer der Montage geleisteten Arbeitsstunden zuzüglich der ohne Verschulden des Auftragnehmers entstandenen Wartezeiten sowie die Zeit für die An- und Abreise vom Standort zum Einsatzort
c. Für Obermonteure, Richtmeister und Monteure werden die Stundensätze der Höhe nach gestaffelt berechnet.
d. Die Dauer der Arbeitszeit wird in normale und in sonstige Arbeitsstunden aufgeteilt berechnet. Normale Arbeitsstunden sind solche, die in der regelmäßigen Schichtzeit des jeweils gültigen Lohntarifvertrages liegen. Sonstige Arbeitsstunden liegen außerhalb der normalen Schichtzeit, an Samstagen, Sonn- und Feiertagen. Sie werden mit den im Lohntarif festgelegten Prozentzuschlägen berechnet. Die zuschlagspflichtigen Feiertage werden durch die am Montageort geltenden gesetzlichen Regelungen bestimmt. Für besonders schmutzige oder unter besonders erschwerenden bzw. gefährlichen Umständen zu leistenden Arbeiten werden Sonderzuschläge berechnet.
e. Für das Vorhalten von Werkzeugen und für die Gestellung eines Werkstattwagens können zur Abgeltung der Kosten nach Wahl des Auftragnehmers auf die normalen Stundensätze Zuschläge berechnet oder die entstehenden Kosten im Km-Satz für das zur Verfügung gestellte Kraftfahrzeug mit einbezogen werden.
2.3 Wurde ein Pauschalpreis vereinbart, so gilt folgendes:
- Die dem Auftraggeber nach diesen Bestimmungen obliegenden Leistungen müssen planmäßig und rechtzeitig erbracht werden.
- Die Montagearbeiten und die Erprobung müssen im normalen und ununterbrochenen Arbeitsgang ausgeführt werden können.
- Sind die vorstehenden Voraussetzungen nicht gegeben, so ist der Auftragnehmer beechtigt, die hierdurch entstehenden Mehrkosten neben dem vereinbarten Pauschalpreis zu berechnen.
2.4 Die Preise verstehen sich ohne gesetzliche Mehrwertsteuer. Diese wird dem Auftraggeber gesondert in Rechnung gestellt.
3. Auslösungen
3.1 Für die Abwesenheit des Montage- und Transportpersonals vom Standort werden Auslösungen berechnet. Der für die Berechnung maßgebende Zeitaufwand setzt sich aus den An- und Abfahrtstunden sowie aus den am Einsatzort anfallenden Stunden gem. Ziff. 2.2 b) zusammen.
3.2 Die Auslösungen werden, nach Zeitdauer gestaffelt, nach Maßgabe der jeweils gültigen Sätze berechnet.
3.3 Die Kosten für Übernachtungen werden in der tatsächlich entstandenen Höhe in Rechnung gestellt.
4. Reise- und Transportkosten
4.1 Werden bei der An- und Abfahrt vom Standort des Montagepersonals zum Einsatzort öffentliche Verkehrsmittel benutzt, so werden die tatsächlich entstandenen Kosten berechnet; das gleiche gilt für die mitgeführten Werkzeuge und das sonstige Gepäck.
4.2 Erfolgt die An- und Abfahrt mit firmeneigenen Kraftfahrzeugen oder werden eigene Fahrzeuge vom Montagepersonal benutzt, so werden Km-Sätze berechnet.
4.3 Erfolgt der Transport des Montagegegenstandes im Auftrag des Auftraggebers durch den Auftragnehmer, so sind neben den für das Transportpersonal anfallenden Kosten auch alle in diesem Zusammenhang anfallenden sonstigen Transportkosten (z. B. Fahrzeugkosten, Betriebsmittel) vom Auftraggeber gegen Rechnung zu tragen.
5. Sonstige Kosten
Sonstige Kosten wie Telefon, Telegramme, Frachten usw. werden in der verursachten Höhe gesondert berechnet.
6. Mitwirkung des Auftraggebers
6.1 Bei Durchführung der Montagearbeiten hat der Auftraggeber dem Montagepersonal auf seine Kosten Unterstützung zu gewähren.
6.2 Der Schutz von Personen und Sachen am Ort der Montage obliegt dem Auftraggeber.
6.3 Der Auftraggeber hat die Pflicht, für angemessene Arbeitsbedingungen und die Sicherheit am Ort der Montage zu sorgen.
6.4 Der Montageleiter ist vom Auftraggeber vorab über die einschlägigen Sicherheits- Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften zu unterrichten. Verstöße gegen die Sicherheits-, Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften durch das Montagepersonal sind dem Auftragnehmer mitzuteilen.
6.5 Handelt es sich bei den Transport- und Montagegegenständen um Krane, so hat der Auftraggeber vor der vereinbarten Anlieferung auf eigene Kosten besondere Beistellungen und Mitwirkungen zu erbringen, wie beispielsweise besondere Stromanschlüsse, bauseitige Fundamente bzw. Standflächen, besondere befestigte Straßen und unbehinderte Zufahrten zum Kranstandplatz, die erforderliche Menge Kies bei Kranen mit Kiesbehältern.
7. Fälligkeit und Zahlung der Rechnung, Eigentumsvorbehalt
7.1 Die Montage- und Transportkosten sind sofort nach Zugang der Rechnung zur Zahlung fällig.
7.2 Der Auftragnehmer kann jederzeit eine angemessene Vorauszahlung verlangen.
7.3 Beanstandungen einer Rechnung müssen schriftlich und binnen 14 Tagen nach Rechnungszugang erfolgen.
7.4 Die Zurückbehaltung von Zahlungen oder die Aufrechnung mit Forderungen des Auftraggebers, die vom Auftragnehmer bestritten werden, nicht anerkannt werden, nicht rechtskräftig festgestellt sind und nicht in einem rechtshängigen Verfahren entscheidungsreif sind, ist ausgeschlossen.
7.5 Zur Sicherung der Forderungen aus Montagen sowie Transportleistungen dienen auch die bestehenden Eigentumsvorbehalte aus vorangegangenen vom Auftragnehmer gegenüber dem Auftraggeber erbrachten Lieferungen. Die Forderungen aus Montagen und Transportleistungen bilden mit den übrigen beim Auftragnehmer geführten Konten eine Rechnung.
8. Technische Hilfeleistungen des Auftraggebers
Der Auftraggeber ist auf eigene Kosten zur technischen Unterstützung und Hilfeleistung bei den vom Auftragnehmer zu erbringenden Leistungen insbesondere wie folgt verpflichtet:
8.1 Der Auftraggeber ist verpflichtet, im Bedarfsfall auf seine Kosten geeignete Hilfskräfte in ausreichender Zahl und für die erforderliche Zeit zur Verfügung zu stellen.
8.2 Die Hilfskräfte haben den Weisungen der mit der Leitung der Montagen vom Auftragnehmer betrauten Personen Folge zu leisten. Für die bereitgestellten Hilfskräfte übernimmt der Auftragnehmer keine Haftung, sofern ein Schaden nicht aufgrund einer vom Auftragnehmer erteilten mangelhaften Weisung eintritt.
8.3 Der Auftraggeber ist verpflichtet, für die Montage die erforderliche Energie (z.B. Beleuchtung, Betriebskraft, Wasser) einschließlich der erforderlichen Anschlüsse auf seine Kosten bereitzustellen.
8.4 Falls notwendig, sind vom Auftraggeber diebstahlsichere Räume für die Aufbewahrung der Werkzeuge des Montagepersonals und heizbare Aufenthaltsräume auf seine Kosten zur Verfügung zu stellen.
8.5 Vom Auftraggeber sind auf seine Kosten alle Materialien und Betriebsstoffe bereitzustellen und alle sonstigen Handlungen vorzunehmen, die zur Einregulierung des Montagegegenstandes und zur Durchführung der Erprobung notwendig sind.
8.6 Der Auftraggeber hat sicherzustellen, daß nach Eintreffen des Montagepersonals sowie des Transportgegenstandes unverzüglich mit dessen Montage begonnen werden kann. Eintretende Verzögerungen, die vom Auftraggeber zu vertreten sind, gehen zu seinen Lasten; insbesondere Wartezeiten, erneute Anfahrten eines Monteurs aufgrund fehlerhafter oder mangelnder Vorbereitung oder wegen Behinderungen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, werden gesondert nach Aufwand berechnet.
8.7 Kommt der Auftraggeber seinen Verpflichtungen nach dieser Ziff. 8 nicht bzw. nicht rechtzeitig nach, so ist der Auftragnehmer berechtigt, aber nicht verpflichtet, an seiner Stelle und auf seine Kosten die Handlungen vorzunehmen.
8.8 Die gesetzlichen Rechte und Ansprüche des Auftragnehmers bleiben im übrigen unberührt.
9. Montagefrist und Gefahrentragung
9.1 Alle Angaben des Auftragnehmers über Termine sowie Montage- und Transportfristen sind unverbindlich und nur annähernd maßgebend.
9.2 Eine als verbindlich erklärte Montagefrist wurde eingehalten, wenn bis zum Ablauf die Abnahme der Montage durch den Auftraggeber und eine vertraglich vereinbarte Erprobung ausgeführt werden kann.
9.3 Wird eine Montage oder ein Transport durch den Eintritt von Umständen verzögert, die nicht vom Auftragnehmer verschuldet worden sind, verlängert sich die Montage- bzw. Transportfrist angemessen. Dies trifft auch dann zu, wenn solche Umstände eintreten, nachdem der Auftragnehmer in Verzug geraten ist. Kosten für Schäden, die durch die Verzögerung entstehen, trägt der Verursacher.
9.4 Ein nachweisbarer Schaden, der dem Auftraggeber durch den Verzug des Auftragnehmers entsteht, wird als pauschalierte Verzugsentschädigung ersetzt. Diese beträgt für jede volle Woche des Verzuges 0,5 %, insgesamt jedoch maximal 5 % des Nettopreises desjenigen Montage- bzw. Transportteils, der aufgrund des Verzuges nicht rechtzeitig benutzt werden konnte. Gewährt der Auftraggeber dem Auftragnehmer – unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmefälle – eine angemessene Frist zur Erbringung der Montage- bzw. Transportleistung und wird diese Frist nicht eingehalten, ist der Auftraggeber nach den gesetzlichen Vorschriften zum Rücktritt berechtigt. Weitergehende Ansprüche bestehen – unbeschadet Ziff. 13 – nicht.
9.5 Es ist Sache des Auftraggebers, die Montagegegenstände gegen Transportgefahren zu ver- sichern (Transport-Versicherung). Auf ausdrücklichen schriftlichen Wunsch des Auftragge- bers besorgt der Auftragnehmer für die Zeit des Transportes eine angemessene Transportversicherung – die Kosten übernimmt der Auftraggeber.
10. Abnahme
10.1 Zur Abnahme der Montage ist der Auftraggeber verpflichtet, sobald ihm deren Beendigung angezeigt wurde und eine Erprobung durch den Auftraggeber oder den Auftragnehmer stattgefunden hat.
10.2 Bei nicht vertragsgemäß ausgeführter Montage- oder Transportleistung ist der Auftragnehmer verpflichtet, den Mangel auf seine Kosten zu beheben. Beruht der Mangel auf einem Umstand, den der Auftraggeber zu vertreten hat, oder ist der Mangel für die Interessen des Auftraggebers unerheblich, haftet der Auftragnehmer nicht.
10.3 Bei einem nicht wesentlichen Mangel ist der Auftraggeber nicht zur Verweigerung der Abnahme berechtigt.
10.4 Eine Abnahme, die ohne Verschulden des Auftragnehmers verzögert wird, gilt nach Ablauf von zwei Wochen, nachdem die Montage gegenüber dem Auftraggeber als beendigt angezeigt worden ist, als erfolgt.
10.5 Die Haftung des Auftragnehmers entfällt mit der Abnahme für erkennbare Mängel, es sei denn, dass sich der Auftraggeber bei Abnahme die Geltendmachung eines bestimmten Mangels vorbehalten hat.
11. Mängelansprüche
11.1 Der Auftragnehmer haftet nach Abnahme der Montage bzw. nach der Erbringung des Transports für Mängel, wenn sie innerhalb von 12 Monaten nach Abnahme (bei Montagen) bzw. nach Beendigung (bei Transporten) auftreten; abweichend hiervon gelten im Falle des Vorliegens der Ziff. 13 dieser Vertragsbedingungen die gesetzlichen Fristen; erbringt der Auftragnehmer die Montageleistung an einem Bauwerk und verursacht er dadurch dessen Mangelhaftigkeit, gelten auch die gesetzlichen Fristen.
11.2 Der Auftraggeber übernimmt die Kosten, die dem Auftragnehmer dadurch entstehen,dass er Mängel beseitigt, die auf einem Umstand beruhen, der vom Auftraggeber zu vertreten ist.
11.3 Hat der Auftraggeber ohne Einwilligung des Auftragnehmers Montagearbeiten oder Instandsetzungsarbeiten unsachgemäß selbst an dem Gegenstand vorgenommen oder von einem Dritten ausführen lassen, entfällt die Haftung des Auftragnehmers für hieraus ent-stehende Mängel.
11.4 Lässt der Auftragnehmer – unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmefälle - eine ihm gesetzte Frist für die Nacherfüllung fruchtlos verstreichen, so hat der Auftraggeber nach den gesetzlichen Vorschriften ein Minderungsrecht. Das Minderungsrecht besteht auch in sonstigen Fällen des Fehlschlagens der Nacherfüllung. Nur wenn die Montage trotz der Minderung für den Auftraggeber nachweisbar ohne Interesse ist, kann der Auftraggeber vom Vertrag zurücktreten.
12. Sonstige Haftung
12.1 Wird bei einer Montage ein Montageteil oder bei einem Transport ein Transportteil durch das Verschulden des Montage- bzw. Transportpersonals beschädigt oder geht es verloren, so ist der Auftragnehmer verpflichtet, es auf seine Kosten wieder instand zu setzen oder es zu ersetzen.
12.2 Wenn durch Verschulden des Auftragnehmers die Montage- bzw. Transportleistung vom Auftraggeber infolge unterlassener oder fehlerhafter Ausführung von vor oder nach Vertragsschluss liegenden Vorschlägen oder Beratungen sowie anderer vertraglicher Nebenverpflichtungen - insbesondere Anleitung für Bedienung und Wartung - nicht vertragsgemäß verwendet werden kann, so gelten unter Ausschluss weiterer Ansprüche des Auftraggebers die Regelungen der Ziffern 11, 12.1 und 13 dieser Vertragsbedingungen entsprechend.
13. Haftungsbeschränkung
Der Auftraggeber kann über die ihm in diesen Vertragsbedingungen zugestandenen Ansprüche hinaus Ersatzansprüche irgendwelcher Art, und zwar auch von solchen Schäden, die nicht am Transport- oder Montagegegenstand entstanden sind, nur geltend machen
- bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz,
- bei der schuldhaften Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
- bei der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, soweit die Erreichung des Vertragszweckes gefährdet wird, hinsichtlilich des vertragstypischen, vorausehbaren Schadens,
- bei Mängeln, die arglistig verschwiegen wurden oder
- bei Mängeln deren Abwesenheit der Auftragnehmer garantiert hat,
- in den Fällen, in denen nach Produkthaftungsgesetz bei Fehlern am Liefergegenstand, für Personenschädden oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird.
Im Übrigen sind weitergehende Schadensersatzansprüche ausgeschlossen.
14. Ersatzleistung des Auftraggebers
Werden Werkzeuge oder sonstige Geräte des Auftragnehmers auf dem Transport oder auf dem Montageplatz ohne Verschulden des Montagepersonals beschädigt oder geraten sie in Verlust, so ist der Auftraggeber zum Schadensersatz verpflichtet, soweit der Schaden nicht auf normalem Verschleiß beruht.
15. Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand ist, wenn der Auftraggeber Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, für beide Teile und für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung der Hauptsitz des Auftragnehmers oder - nach seiner Wahl - der Sitz der Zweigniederlassung, die den Vertrag abgeschlossen hat.
Mönchengladbach, März 2016